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OLG Celle, 23.06.2003 - NotZ 9/03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG; § 6 Abs. 2 BeurkG; § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO; § 97 Abs. 1 BNotO; § 98 BNotO; § 11 Abs. 1 DONot,Ni; § 19 Abs. 2 DONot,Ni
Verletzung von Dienstpflichten durch Anwaltsnotar; Verweis im Wege einer Disziplinarverfügung; Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Beurkundungsgesetz (BeurkG); Beurkundung von Erklärungen des in der Anwaltssozietät des Notars angestellten Rechtsanwalts; Auftreten ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung von Dienstpflichten durch Anwaltsnotar; Verweis im Wege einer Disziplinarverfügung; Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Beurkundungsgesetz (BeurkG); Beurkundung von Erklärungen des in der Anwaltssozietät des Notars angestellten Rechtsanwalts; Auftreten ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.11.2002 - III ZR 87/02
Haftung des Angestellten eines Urkundsnotars
Auszug aus OLG Celle, 23.06.2003 - NotZ 9/03
Des Weiteren ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Vertreter ohne Vertretungsmacht Schadensersatzpflichten gegenüber dem Geschäftsherrn treffen, wobei in Betracht zu ziehen ist, dass zwischen diesem und dem Vertreter - auch ohne Erteilung einer Vollmacht - ein Auftragsverhältnis besteht, wie es etwa der Bundesgerichtshof für den Fall angenommen hat, dass die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrages Mitarbeiter des Notariats mit dem Vollzug dieses Vertrages - also der Abgabe der Auflassungserklärungen - bevollmächtigt haben (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 87/02 ).